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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 26.04.2001
Aktenzeichen: 10 UF 41/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1587 a
BGB § 1587 b
1. Bei der Berechnung einer Anwartschaft auf Beamtenversorgung ist der im Zeitpunkt der (letzten tatrichterlichen) Entscheidung maßgebende Bemessungsfaktor für die Sonderzuwendung zugrunde zu legen, auch wenn das Ende der Ehezeit nach Inkrafttreten des BBVAnpG 1994 liegt.

2. Zur Durchführung des Ausgleichs, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte Anwartschaften in der Beamtenversorgung und einer berufsständischen Versorgung hat und der ausgleichsberechtigte Ehegatte Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung.


Beschluss

10 UF 41/00 614 F 210/99 AG Hannover

In der Familiensache

pp.

wegen Versorgungsausgleichs

hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht #######, des Richters am Oberlandesgericht ####### und der Richterin am Oberlandesgericht ####### am 26. April 2001 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des ####### wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 2. Dezember 1999 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich - II des Tenors - geändert und wie folgt neu gefasst:

Zulasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei dem ####### werden Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 61,27 DM, bezogen auf den 28. Februar 1999, auf dem Versicherungskonto Nr. ####### der Antragstellerin bei der ####### begründet.

Zulasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei der ####### werden Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 841,28 DM, bezogen auf den 28. Februar 1999, auf dem Versicherungskonto Nr. ####### der Antragstellerin bei der ####### begründet.

Die Monatsbeträge der zu begründenden Rentenanwartschaften sind in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: 4.428,48 DM.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien haben am 10. April 1974 die Ehe miteinander geschlossen. Am 11. März 1999 wurde dem Antragsgegner der Scheidungsantrag der Antragstellerin zugestellt. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien - rechtskräftig seit 2. Dezember 1999 - geschieden. Zugleich wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass der Antragsgegner in der Ehezeit bei der ####### Versorgungsanwartschaften von monatlich 2.697 DM und beim ####### Beamtenversorgungsanwartschaften von monatlich 2.549,76 DM erworben hat. Da die Anwartschaften bei der ####### nach Auffassung des Amtsgerichts im Anwartschaftsstadium nicht volldynamisch sind, hat es sie in dynamische Anwartschaften umgewertet, wobei es einen Ausgleichswert von monatlich 1.053,32 DM ermittelt hat. Aufseiten der Antragstellerin ist das Amtsgericht von ehezeitlichen gesetzlichen Rentenanwartschaften von monatlich 316,29 DM und von beamtenrechtlichen Anwartschaften beim ####### von monatlich 2.219,78 DM ausgegangen. Die danach auszugleichenden Anwartschaften des Antragsgegners überstiegen die der Antragstellerin um monatlich 1.067,01 DM. Die Hälfte davon, also monatlich 533,51 DM, hat das Amtsgericht zugunsten der Antragstellerin ausgeglichen. Es hat zum Ausgleich lediglich die beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners herangezogen.

Gegen diese Entscheidung hat das ####### als Träger der Beamtenversorgung des Antragsgegners Beschwerde erhoben und diese damit begründet, der Ausgleich müsse im Wesentlichen zulasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei der ####### erfolgen. Außerdem habe das Amtsgericht die Höhe dieser Versorgungsanwartschaften nicht zutreffend ermittelt.

Der Senat hat neue Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt.

II.

Die Beschwerde des ####### ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

1. Der Antragsgegner hat in der Ehezeit, d. h. in der Zeit vom 1. April 1974 bis zum 28. Februar 1999 (§ 1587 Abs. 2 BGB), Anwartschaften auf Alters- und Invaliditätsversorgung i. S. des § 1587 Abs. 1 BGB sowohl bei dem ####### als auch bei der ####### erworben.

a) Bei dem ####### hat der Antragsgegner nach der Auskunft des Amtes vom 21. Oktober 1999 in der Ehezeit beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften i. S. des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB in Höhe von monatlich 2.549,76 DM erworben. Die Berechnung des ####### ist jedoch entsprechend dem Schreiben des Senatsvorsitzenden an die Parteien vom 5. Januar 2001, das den anderen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gegeben worden ist und zu dem sie sich nicht geäußert haben, zu korrigieren. Das ####### geht zutreffend von einem erreichbaren vollen Ruhegehalt des Antragsgegners von monatlich 4.387,47 DM aus (Ruhegehaltssatz 50 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge von monatlich 8.774,93 DM).

Hinzuzurechnen ist auch 1/12 der jährlichen Sonderzuwendung. Da die Sonderzuwendung auf dem Stand von 1993 'eingefroren' worden ist, also nicht mehr dynamisch ist, muss sie unter Anwendung eines Bemessungsfaktors als Prozentsatz des sonstigen monatlichen Ruhegehalts ermittelt werden. Das ####### hat den für das Jahr 1998 geltenden Bemessungsfaktor von 92,39 % in die Berechnung eingestellt (S. 2, Teilziffer 2.6 der Auskunft). Maßgebend ist jedoch der im Zeitpunkt der (letzten) tatrichterlichen Entscheidung geltende Bemessungsfaktor.

Der abweichenden Auffassung des verfahrensbeteiligten ####### ist nicht zu folgen. Es ist unerheblich, dass die Ehezeit im vorliegenden Fall - anders als in den Fällen, die den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 09.02.2000 (FamRZ 00, 748, 749) und vom 23.02.2000 (FamRZ 00, 749, 750) zugrunde lagen - nach Inkrafttreten des Art. 4 BBVAnpG 1994 (aufgrund dessen die Sonderzuwendung 'eingefroren' worden ist) endete. Zwar ist das Ehezeitende der für die Bewertung der auszugleichenden Versorgungsanwartschaften maßgebende Stichtag. Es entspricht jedoch ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass nach diesem Stichtag wirksam werdende Änderungen von Gesetzen und von sonstigen Rechtsvorschriften, die sich auf die Höhe der ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften auswirken, bereits bei der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sind (vgl. BGH FamRZ 1984, 565; 1984, 992, 993; 1996, 406). Hieran knüpft der Bundesgerichtshof auch in seinen Beschlüssen vom 09.02. und 23.02.2000 an. Entgegen der Auffassung des ####### beruht nicht nur das mit dem BBVAnpG 1994 erfolgte - zunächst befristete - 'Einfrieren' der Sonderzuwendung auf einer Rechtsänderung, sondern dies gilt auch für jede in der Folgezeit wirksam gewordene Verringerung des Bemessungsfaktors der Sonderzuwendung als Folge einer linearen Besoldungserhöhung. Das ####### weist selbst darauf hin, dass die Anwendung des Bemessungsfaktors bei der Berechnung der Sonderzuwendung in § 13 des Gesetzes über die Gewährung einer Sonderzuwendung (i. d. F. der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998, BGBl. I S. 3642) gesetzlich geregelt ist. Nach dieser Vorschrift wird der Bemessungsfaktor vom Bundesministerium des Innern festgesetzt und errechnet sich nach dem Verhältnis, das zwischen den Bezügen, die regelmäßig angepasst werden, im Dezember 1993 und jeweils im Dezember des laufenden Jahres besteht. Die jährlich vorzunehmende Festsetzung des BMI hat danach lediglich deklaratorischen Charakter. Die Höhe des jeweils geltenden Bemessungsfaktors verändert sich zwangsläufig entsprechend der Entwicklung der Bezüge in den einzelnen Kalenderjahren. Da die Höhe der Bezüge stets durch Gesetz festgelegt wird, beruht auch die jeweilige Höhe des Bemessungsfaktors auf gesetzlicher Regelung.

Gegen die Einbeziehung des aktuellen Bemessungsfaktors in die Berechnung der auszugleichenden Versorgungsanwartschaften lässt sich schließlich auch nicht mit Erfolg geltend machen, den geschiedenen Eheleuten würde dadurch die Möglichkeit erschwert, ein späteres Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG zu betreiben. Zum einen sind dem Versorgungsausgleich nach Möglichkeit schon im Erstverfahren aktuelle Versorgungswerte zugrunde zu legen. Deshalb sind nicht nur nachehezeitliche Rechtsänderungen, die sich auf die Höhe der ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften auswirken, sondern sogar nach Ende der Ehezeit eingetretene tatsächliche Veränderungen, die rückwirkend betrachtet einen anderen Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts ergeben, bereits im Erstverfahren zu berücksichtigen (vgl. z. B. BGH FamRZ 1988, 1148, 1150; 1989, 42; 1989, 492, 494; 2000, 25, 26). Zum anderen führt die Einbeziehung des im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebenden Bemessungsfaktors statt des bei Ehezeitende geltenden Bemessungsfaktors in der Regel nur zu einer relativ geringfügigen Abweichung des in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Versorgungswertes, sodass die Möglichkeit eines späteren Abänderungsverfahrens dadurch auch tatsächlich nicht nennenswert eingeschränkt wird.

Im vorliegenden Fall ist somit der nunmehr für das Jahr 2001 geltende Bemessungsfaktor von 88,21 % maßgebend. Die Sonderzuwendung ist demnach mit 88,21 % des Ruhegehalts von 4.387,47 DM, also mit 3.870,19 DM, in die Berechnung einzustellen. Umgerechnet auf die monatliche Versorgung ergibt dieser nur einmal jährlich (als Weihnachtsgeld) zu zahlende Teil der Versorgung einen Betrag von (: 12 =) 322,52 DM. Das gesamte Ruhegehalt des Antragsgegners beträgt somit (4.387,47 DM + 322,52 DM =) 4.709,99 DM. Davon entfallen auf die Ehezeit (nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit bis zur Altersgrenze) monatlich 2.541,51 DM (4.709,99 DM x 13,49 Jahre : 25,00 Jahre).

b) Bei der ####### hat der Antragsgegner eine Anwartschaft auf eine berufsständische Versorgung i. S. des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 BGB erworben. Der Ehezeitanteil dieser Anwartschaft ist nicht - wie das Amtsgericht angenommen hat - nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB zu berechnen, sondern nach Nr. 4 c dieser Vorschrift, weil sich das Altersruhegeld ausschließlich nach Prozentsätzen der entrichteten Beiträge bemisst (§ 34 der Satzung; vgl. auch OLG Nürnberg FamRZ 1990, 1251; RGRK/Wick BGB 12. Aufl. § 1587 a Rdn. 295). Für den Versorgungsausgleich maßgebend ist daher das Altersruhegeld, das sich aus den für die Ehezeit entrichteten Beiträgen ergäbe, wenn bei Ehezeitende der Versorgungsfall eingetreten wäre. Dem entspricht die Berechnung der#######, die in ihrer Auskunft vom 3. Mai 1999 zutreffend eine ehezeitliche Versorgungsanwartschaft von monatlich 4.308,20 DM ermittelt hat. Dieser Betrag ist nicht etwa - wie das Amtsgericht angenommen hat - noch im Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Beitragszeit vom 1. Dezember 1979 bis zum 28. Februar 1999 zu einer bis zur Altersgrenze erweiterten Gesamtzeit aufzuteilen.

Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Versorgungsanwartschaften nicht volldynamisch sind (ebenso OLG Nürnberg a. a. O.; RGRK/Wick a. a. O.). Im Anwartschaftsstadium besteht eine Teildynamik. Die Höhe der Ruhegeldanwartschaft bemisst sich nach Prozentsätzen der während der Beitragspflicht entrichteten Pflichtbeiträge und der wirksam geleisteten freiwilligen Mehrzahlungen (§ 34 Abs. 1 der Satzung). Die Höhe des Bewertungsprozentsatzes hängt dabei von dem Lebensalter ab, in dem die Beiträge entrichtet worden sind (§ 34 Abs. 2 der Satzung). Die Höhe der Pflichtbeiträge richtet sich grundsätzlich nach dem jährlichen beitragspflichtigen Einkommen. Danach liegt im Anwartschaftsstadium lediglich eine sogenannte Beitragsdynamik vor, indem Einkommenssteigerungen während der Anwartschaftsphase mittelbar auch eine Erhöhung der Versorgungsanrechte bewirken. Eine solche Dynamik ist mit der Volldynamik von gesetzlichen Rentenanwartschaften und Anwartschaften aus der Beamtenversorgung nicht vergleichbar (vgl. z. B. BGH FamRZ 1983, 40, 41; 1985, 1119, 1120; 1989, 155, 156). Daran ändert sich im Ergebnis auch dann nichts, wenn berücksichtigt wird, dass die ####### nach Maßgabe des § 29 Abs. 6 Satz 2 der Satzung (auch) Versorgungsanwartschaften anpassen kann. Die Höhe dieser Anpassungen ist mit (nach Angaben der ####### in ihrer Auskunft vom 3. Mai 1999) jährlich durchschnittlich rund 1,5 % in den letzten 10 Jahren erheblich hinter den Anpassungssätzen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung (vgl. dazu die Tabelle von Gutdeutsch FamRZ 2001, 336) zurückgeblieben.

Im Leistungsstadium sind die Versorgungsanrechte dagegen als volldynamisch anzusehen. Gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 der Satzung werden die laufenden Versorgungsleistungen aus der ####### regelmäßig angepasst. Wie der Auskunft des Versorgungsträgers zu entnehmen ist, lagen die Anpassungen in den letzten 10 Jahren bei durchschnittlich 2,85 % und damit sogar geringfügig über den Anpassungssätzen in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung in dem genannten Zeitraum.

Da die Anwartschaften allerdings insgesamt nicht volldynamisch sind, müssen sie für die Zwecke des Versorgungsausgleichs in volldynamische Anwartschaften umgewertet werden (§ 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB i. V. mit der BarwertVO). Der Senat hält diese Regelungen (noch) nicht für verfassungswidrig. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die biometrischen Grundlagen der BarwertVO nicht mehr zutreffen und dass auch der der BarwertVO zugrunde liegende Rechnungszinsfuß nicht mehr aktuell ist (vgl. insbesondere Klattenhoff FamRZ 2000, 1257 und Gutdeutsch/Glockner FamRZ 1999, 896). Für eine Übergangszeit ist die Anwendung der BarwertVO jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtseinheit noch vertretbar (ebenso z. B. zuletzt OLG Nürnberg FamRZ 2000, 538; OLG Stuttgart FamRZ 2000, 1019; OLG Frankfurt FamRZ 2000, 1020; OLG Oldenburg FamRZ 2001, 491; OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 495; OLG Koblenz, FamRZ 2001, 496).

Die Umwertung der Anwartschaften ergibt - auf dem vom Amtsgericht zutreffend beschriebenen Rechenweg - folgenden dynamischen Betrag:

4.308,20 DM x 12 x 7,36 = 380.500,22 DM x 0,0000928019 = 35,3111 x 47,65 = 1.682,57 DM

2. Die Antragstellerin hat in der Ehezeit gesetzliche Rentenanwartschaften und Beamtenversorgungsanwartschaften erworben.

a) In der gesetzlichen Rentenversicherung hat die Antragstellerin nach der Auskunft der BfA vom 27. Februar 2001 ehezeitliche Anwartschaften in Höhe von monatlich 332,36 DM erworben (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB). Die Abweichung gegenüber der früheren Auskunft der BfA vom 29. Juli 1999 beruht darauf, dass darin keine Entgeltpunkte für die als Kindererziehungszeit zu berücksichtigende Zeit vom 1. Oktober 1975 bis zum 30. September 1976 enthalten waren (vgl. das Schreiben des Senatsvorsitzenden an die ####### vom 5. Januar 2001).

b) Ferner hat die Antragstellerin in der Ehezeit beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB) in Höhe von monatlich 2.086,62 DM erworben. Insoweit wird auf die Auskunft des ####### vom 3. April 2001 Bezug genommen. Die Berechnung trägt der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2000, 746) zur Ruhensberechnung einer Beamtenversorgung gemäß § 1587 a Abs. 6 BGB i. V. mit § 55 BeamtVG Rechnung, wonach zunächst der Ehezeitanteil der ungekürzten Beamtenversorgung zu ermitteln und dann hiervon der (auf den gesetzlichen Rentenanwartschaften beruhende) eheanteilige Kürzungsbetrag abzusetzen ist. Ferner hat das #######entsprechend der Vorgabe des Senats den derzeit geltenden Bemessungsfaktor für die Sonderzuwendung von 88,21 % in die Berechnung eingestellt. Insoweit gilt das oben zu 1 a) Gesagte entsprechend.

3. Der Antragsgegner hat insgesamt die höheren ehezeitlichen Anwartschaften erworben und ist somit gesamtausgleichspflichtig (§ 1587 a Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Antragstellerin steht die Hälfte der Differenz zwischen den beiderseits erworbenen Anrechten als Ausgleich zu (§ 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB):

Antragsgegner: Beamtenversorgung 2.541,51 DM Architektenversorgung 1.682,57 DM 4.224,08 DM

Antragstellerin: Rentenversicherung 332,36 DM Beamtenversorgung 2.086,62 DM 2.418,98 DM

Differenz der beiderseitigen Anrechte: Antragsgegner 4.224,08 DM Antragstellerin ./. 2.418,98 DM 1.805,10 DM

Hälfte der Differenz (: 2 =) 902,55 DM

4. Bei der Durchführung des Ausgleichs hat das Amtsgericht, wie die Beschwerde zu Recht beanstandet, die gesetzliche Ausgleichsrangfolge nicht beachtet. Es besteht keine rechtliche Handhabe, die Beamtenversorgungsanwartschaften des Antragsgegners auch zum Ausgleich der Anwartschaften des Antragsgegners bei der Architektenversorgung heranzuziehen.

Gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB sind allerdings gegenüber den beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners sowohl die Anwartschaften der Antragstellerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch diejenigen aus der Beamtenversorgung zu verrechnen. Es sind daher monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von (2.541,51 DM ./. 332,36 DM ./. 2.086,62 DM =) 122,53 DM : 2 = 61,27 DM im Wege des Quasi-Splitting auszugleichen.

Der weitere Ausgleich erfolgt durch analoges Quasi-Splitting gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG (der gemäß § 1 Abs. 1 VAHRG an die Stelle des für verfassungswidrig erklärten § 1587 b Abs. 3 BGB getreten ist), indem in Höhe des verbleibenden Ausgleichsbetrages von 1.682,57 DM : 2 = 841,28 DM zulasten der (bei einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger bestehenden) berufsständischen Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners weitere gesetzliche Rentenanwartschaften für die Antragstellerin begründet werden.

Gemäß § 1587 b Abs. 6 BGB ist anzuordnen, dass die Monatsbeträge der zu begründenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umgerechnet werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Festsetzung des Beschwerdewerts auf § 17 a Nr. 1 GKG (abweichender Ausgleichsbetrag monatlich 902,55 DM ./. 533,51 DM = 369,04 DM x 12) und die Zulassung der weiteren Beschwerde - insbesondere im Hinblick auf die vom ####### vertretene Rechtsauffassung hinsichtlich des Bemessungsfaktors für die Sonderzuwendung - auf § 621 e Abs. 2 Satz 1 i. V. mit § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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